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BGH, 26.09.2006 - 3 StR 346/06 |
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Volltextveröffentlichungen (10)
- HRR Strafrecht
§ 349 Abs. 2 StPO; vor § 296 StPO
Unbegründete Revision des Angeklagten (Beschwer) - openjur.de
- bundesgerichtshof.de
- Wolters Kluwer
Änderung des Schuldspruchs; Begründetheit einer Revision
- Judicialis
StPO § 349 Abs. 2
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- rechtsportal.de
- datenbank.nwb.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (1)
- BGH, 12.10.1977 - 2 StR 410/77
Fassung des Urteilstenors - Anrechnung der Untersuchungshaft - Strafaussetzung …
Auszug aus BGH, 26.09.2006 - 3 StR 346/06
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 22. März 2006 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO); jedoch wird der Schuldspruch dahin neu gefasst, dass die Verurteilung des Angeklagten wegen Bedrohung entfällt (vgl. BGHSt 27, 287, 289).